Veterin?rrechtliche Erfahrungen

Veterinaerrechtliche Erfahrungen mit grossflaechigen Beweidungsprojekten in den Niederlanden ? Nationale Herangehensweise und Europ?ische Dimension

 

ED G.M. VAN KLINK & HANS KAMPF

Abstract: Experiences in the field of veterinary law with large-scale grazing projects in the Netherlands – national approach and European dimension

In the Netherlands, grazing of nature areas with Heck cattle and Scottish Highland cattle or Konik horses has increased considerably over the last decades. The grazing of peatlands and other nature areas with young cattle or dry cows and with sheep has been practised for much longer. European and national veterinary legislation proves to be a bottleneck for livestock grazing in nature reserves, since this legislation is targeted at the commercial sector. There are three types of management of natural grazing areas in the Netherlands, depending on the size of the area and the measure of control over the animals by the caretaker. In the “near-natural” type large herbivores are part of the ecosystem. In this type there is as little interference by man as possible. This also means that it is virtually impossible to comply with much of the legislation. In the Netherlands two areas are currently designated as “near-natural”: the Oostvaardersplassen and the Veluwezoom. The rendering of carcasses is also problematic. It is physically impossible to find every carcass in time. They are often already consumed by wild boar. In marshy areas dying animals hide in reed beds or in scrub. The commercial livestock industry in the Netherlands is intensive, relying heavily on exports. Consequently the Netherlands have to maintain a high standard of animal health. Farmers are therefore very critical of management practices in the nature reserves. Animal welfare issues have also attracted attention. A consistent policy position on the use of large herbivores and on animal health and welfare issues must be developed within the Ministry of Agriculture, Nature and Food Quality. Scope should probably also be sought in European-level legislation to define animals in commercial settings differently from animals in nature.

1 Einleitung
In den Niederlanden hat die Beweidung von Naturgebieten mit anderen großen Herbivoren als Rothirsch, Damhirsch, Reh und Wildschwein in den letzten Jahrzehnten wahrnehmbar zugenommen. Bereits in den 1980ern starteten Beweidungsprojekte mit Heck und Scottish Highland Rindern. Die Beweidung mit domestizierten Rindern, überwiegend jungen Tieren und trockenstehenden Kühen, wird schon deutlich länger praktiziert. Moorbeweidung mit Schafen hat eine sehr lange Geschichte (KAMPF 2002). Neben Heck Rindern und Scottish Highlands werden verschiedene Pferderassen eingesetzt. Nicht nur Koniks, die dem ursprünglichen Europäischen Wildpferd, dem Tarpan, am nächsten kommen, sondern auch Island und Shetland Ponys sind anzutreffen.
Das europäische und nationale Veterinärrecht ist auf den kommerziellen Sektor abgestimmt. In der Praxis stellt dieses für die Beweidung von Naturgebieten in vielerlei Hinsicht einen Engpass bei der Realisierung dar. Nicht selten resultieren Konflikte aus den praktischen Implikationen der Gesetzgebung und den Zielen und Beweggründen für den Einsatz von großen Herbivoren in Naturgebieten. Ein Überblick über die relevanten Verordnungen soll hier gegeben werden.
In Bezug auf die Größe der Gebiete und das Ausmaß der Betreuung der Tiere gibt es verschiedene Typen des Beweidungsmanagements in den Niederlanden. In diesem Artikel sollen diese Managementtypen erklärt und Konsequenzen für Aspekte des Veterinärrechtes illustriert werden.

2 Veterinärrecht in der Europäischen Union
Das grundlegende Ziel der Gesetzgebung in der Europäischen Union ist die Harmonisierung der Gesetze der Mitgliedsstaaten. Der Gedanke hinter der Angleichung der Rechtssysteme aller Mitgliedsstaaten ist, dass damit alle Hinderungsgründe für einen freien Handel in der Union ausgeräumt werden. Die nationalen Regierungen sind dazu angehalten, europäische Rechtsnormen in nationales Recht umzusetzen. Die Europäische Union hat unterschiedliche Arten der Gesetzgebung:

  • Verordnungen müssen vollständig umgesetzt werden,
  • Richtlinien stellen geringere Anforderungen an die Umsetzung in nationales Recht, 
  • Entscheidungen oder Beschlüsse regeln normalerweise nur abgegrenzte Themen und müssen meistens nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

Für den Handel mit Tieren und Tierprodukten ist das Veterinärrecht der zentrale Punkt der Harmonisierungsbemühungen der Europäischen Gesetzgebung. Alles in allem gibt es bisher 10 Verordnungen, über 70 Richtlinien und über 200 Entscheidungen der Europäischen Union im Bereich des Veterinärrechtes und der Gesetzgebung zur Tierhaltung. Die wichtigsten europäischen veterinärrechtlichen Bestimmungen bestehen aus Regelungen zum Handel mit Tieren, zum Tiertransport, zur Kontrolle von Tierseuchen und zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
Nur die wichtigsten Bestimmungen sollen hier diskutiert werden. In vielen Fällen wurden sekundäre Rechtsnormen aus den Richtlinien und Verordnungen abgeleitet. Es ginge jedoch zu weit, auch diese hier bis ins Detail zu behandeln. Die Regelungen zur Kontrolle von ansteckenden Tierseuchen werden ebenfalls nicht im Detail diskutiert, obwohl einige Elemente im Aufsatz angesprochen werden.
Ein zentrales Ziel der Veterinärgesetzgebung ist es, sicher zu stellen, dass erkrankte Tiere keine Bedrohung für die Gesundheit anderer Tiere darstellen, sowohl innerhalb ihrer Herkunftsländer als auch vor allem aber auch beim internationalen Transfer zwischen den Ländern der EU. Um dieses zu gewährleisten, müssen die Mitgliedsländer sehr entschlossen bei den Kontrollen der Tiergesundheit vorgehen. Sie müssen den anderen Mitgliedsstaaten, in die Tiere und Tierprodukte geliefert werden, garantieren können, dass die Tiere gesund sind und dass keine gefährlichen Tierseuchen in ihrem Land auftreten.

Wenn doch gefährliche Seuchen auftreten, müssen die Länder alles in ihrer Macht liegende unternehmen, um diese einzudämmen und wieder zum Erliegen zu bringen. Zudem müssen sie sicherstellen, dass die Krankheiten nicht in andere Mitgliedsstaaten exportier wird. Als gefährliche Seuchen sind diejenigen definiert, die in der Liste A der Organisation Internationale des Èpizooties (OIE) mit Sitz in Paris aufgeführt sind. Die OIE ist eine zwischenstaatliche Organisation, die aus 162 Mitgliedsstaaten gebildet wird. In der OIE diskutieren die Mitglieder über weltweite Maßnahmen gegen Tierkrankheiten. Hier wird die Basis für einen globale, standardisierte Kontrolle von Tierseuchen geschaffen. Die Liste A beinhaltet zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche, die klassische Schweinepest, die Geflügelpest etc. (VAN LEEUWEN & VAN ESSEN 2002: S.39).
Wenn eine Liste A-Krankheit ausbricht müssen Tiere, bei denen ein Krankheitsverdacht besteht oder die mit kranken Tieren in Kontakt standen, so schnell wie möglich gefunden werden. Wenn von ihnen die Gefahr einer Ausbreitung der Seuche ausgeht, müssen sie häufig getötet, in manchen Fällen lediglich geimpft werden. Die Mitgliedsstaaten müssen die Europäische Kommission von ihren Bemühungen bei der Kontrolle der Seuche und dem Fortschreiten bei ihren Maßnahmen unterrichten. Die Kommission kann Delegationen in die betroffenen Länder senden, um das Vorankommen zu überprüfen. Ist das Vorgehen zufrieden stellend, beteiligt sich die Europäische Union an den Kosten der Maßnahmen gegen den Krankheitsausbruch. In vielen Fällen ist es möglich, die Kontrollmaßnahmen auf einzelne Regionen innerhalb der Länder zu beschränken, so dass der Handel mit anderen Landesteilen nicht unterbunden wird.

Wenn die Vorschriften eingehalten werden und der Gesundheitsstatus der Tiere auf einem vergleichbaren oder höheren Niveau liegt als der der eigenen Tiere, müssen die Mitgliedsstaaten die Einfuhr von Tieren und Tierprodukte erlauben. Es bleibt den Regierungen der Mitgliedsstaaten anheim gestellt , weitere Krankheiten der OIE Liste B in ihren Ländern auszurotten. Gelingt ihnen dieses, können sie ähnliche Anforderungen an den Gesundheitszustand importierter Tiere und Tierprodukte stellen. Einige Länder, so z.B. Dänemark, streben ein besonders hohes Niveau der Tiergesundheit an, während andere weit davon entfernt sind, höhere Standards zu erfüllen. Wenn Mitgliedsstaaten Programme aufstellen, um Krankheiten der Liste B auszurotten, und die Europäische Kommission diese billigt, können sie finanzielle Unterstützung von der EU für diese Programme bekommen.
Eine sehr wichtige Richtlinie zum Handel mit Rindern und Schweinen ist die Richtlinie 64/432/EEC (erneuert durch die Richtlinie 97/12/EC) (EUROPÄISCHE UNION 1997a). In dieser Richtlinie sind alle Voraussetzungen festgelegt, die sowohl in Bezug auf die Tiere selber als auch auf der nationalen Ebene erfüllt sein müssen, um mit ihnen zu handeln. Die Artikel 9 und 10 geben den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, die bereits erwähnte Seuchenfreiheit der Tiere zu fordern. Es ist sehr wichtig, dass die Mitgliedsstaaten diesen Status nachweisen können. Das wird über regelmäßige Probennahme und Überwachung gewährleistet. Die zugrunde liegenden Programme müssen der Kommission gemeldet und von dieser gebilligt werden.

Richtlinie 90/425 regelt die Veterinärkontrollen innerhalb der EU (EUROPÄISCHE UNION 1990). Grundlegend ist hierbei, dass die Gesundheit der Tiere und Tierprodukte nicht von den Empfängerstaaten bei der Ankunft überprüft, sondern zum Zeitpunkt der Ausreise von den Herkunftsstaaten gewährleistet wird. Das bedeutet, dass offizielle Tierärzte der Herkunftsländer die Gesundheit der Tier und Tierprodukte zertifizieren müssen. Sie müssen ihre Unterschrift auf das Dokument, das Zertifikat, setzen, das mit den Produkten an den Empfänger geht. Die Empfängerstaaten können Stichproben erheben. Es ist jedoch untersagt, eine vollständige 100 % Untersuchung aller eingehenden Produkte vorzunehmen. Das Zertifikat soll ausreichen.
Um Tiere im Falle eines Krankheitsausbruchs aufzufinden, verbotene Substanzen oder die Seuchenfreiheit nachzuweisen, ist es wichtig, die Identität und den Aufenthaltsort der Tiere belegen zu können. Deshalb hat die Europäische Union strenge Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren in der Viehwirtschaft erlassen. Ursprünglich regelte die Richtlinie 92/102 die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen (EUROPÄISCHE UNION 1992a).

1997 wurde, in erster Linie wegen der Probleme mit BSE bei Rindern, deren Kennzeichnung und Registrierung aus dieser Richtlinie herausgenommen. Von diesem Zeitpunkt an galt die Verordnung 820/97, die inzwischen durch die Verordnung 1760/2000 ersetzt wurde (EUROPÄISCHE UNION 1997b, 2000). Verordnung 2630/97 gibt Durchführungsvorschriften zu diese Verordnungen (EUROPÄISCHE UNION 1997c). Das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rinder erfordert spätestens ab dem 20sten Lebenstag zwei Ohrmarken. Auf diesen Ohrmarken muss eine individuelle Nummer stehen, anhand derer das Tier eindeutig zu identifizieren ist. Die Information, wo sich das Tier aufhält, muss an eine zentral verwaltete Datenbank weitergegeben werden. Der Transport eines Tieres von einem Aufenthaltsort zum nächsten muss innerhalb von drei Werktagen an diese zentrale Datenbank gemeldet werden. Bei Tiertransporten sind Dokumente mitzuführen, die die Identität und einige Hintergrundinformationen zu den Tieren belegen. Stirbt ein Tier oder wird es geschlachtet, so muss auch dieses gemeldet werden.

Der Artikel 14 der bereits erwähnten Richtlinie 64/432 legt fest, dass die Mitgliedsstaaten eine zentrale Datenbank, ein Kontrollnetzwerk aufbauen müssen, in dem neben dem Kennzeichnungs- und Registrierungssystem Detailinformationen zu den Landwirtschaftsbetrieben, ihren Besitzern und Verantwortlichen, ihrer Lage etc. gespeichert sind. Auch der Name des für den Betrieb zuständigen Tierarztes sollte aus der Datenbank zu ersehen sein. Es sind also alle Informationen über Kontrollen, die im Betrieb vorgenommen werden, festzuhalten.
Wie man sehen kann, werden Rinder von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod sehr detailliert registriert, in vielen Ländern geschieht dies sogar detaillierter als die Zivilbevölkerung. Alle Richtlinien und Verordnungen zur Tiergesundheit und zum Handel mit Tieren und Tierprodukten in der EU nehmen Bezug auf dieses Kennzeichnungs- und Registrierungssystem.

Eine anderer Themenkomplex, mit dem sich die Europäische Union beschäftigt, ist die Verwertung von Kadavern und Tierprodukten, die nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet sind. Die Richtlinie 92/118 und die Verordnung 1774/2002 regelt den Umgang mit Tierabfällen (EUROPÄISCHE UNION 1992b, 2002). Sie unterscheiden verschiedene Kategorien von Tierabfällen. Diese hängen von der Größe des zu erwartenden Risikos ab, dass von ihnen für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen könnte. Für das Tiermaterial in der niedrigsten Kategorie verbleibt die Möglichkeit, es in der Hunde- und Katzenfutterproduktion zu verwerten. Hierbei handelt es sich immer um Material, dass beim Schlachten von gesunden Tieren abfiel. Für andere Kategorien, die Tiere beinhalten, die aufgrund einer Krankheit oder einer anderen Ursache gestorben sind, gilt die grundlegende Regel, dass das Material solange in einer Tierkörperverwertungs-Anlage verarbeitet wird, bis nur noch Fleisch- und Knochenmehl übrig bleiben. Früher konnte dieses Fleisch- und Knochenmehl als Futter für Wiederkäuer verwendet werden. Diese Verwendung ist heute jedoch nicht mehr erlaubt. Die Europäischen Gesetze gelten übrigens nur für die landwirtschaftlichen Tierarten, nicht für Hirsche und Wildschweine!

3 Typen des Managements natürlicher Beweidungsgebiete in den Niederlanden
Die niederländische Naturschutzpolitik unterscheidet drei Strategien des Landschafts-Managements (KAMPF 2002). In allen dreien kann die Beweidung mit großen Herbivoren eine Rolle spielen. Diese drei Typen sind:

  •  Multifunktionales Management: das zentrale Ziel für diesen Typ ist die Sicherstellung der Qualität der Natur und der Naturwerte. Viele Gebiete, die in diese Kategorie fallen, insbesondere die Habitate der Wiesenbrüter unter den Vögeln, werden beweidet. Beim eingesetzten Vieh handelt es sich normalerweise um auf wirtschaftliche Leistung gezüchtete Rassen . Häufig sind die Flächen an Landwirte verpachtet, die darauf ihre Rinder grasen lassen.
  • Halb-natürliches Management: dieser Typ zielt darauf, empfindliche Landschaftstypen auszudehnen. Beweidung durch große Herbivoren kann in diesen Gebieten hilfreich sein oder auch nicht. Dort wo beweidet wird dient dieses dazu, Biodiversität zu erhalten oder zu entwickeln. Häufig werden Rassen eingesetzt, die sich an extensive Haltungsbedingungen gut anpassen können, Heidschnucken, Scottish Highland Rinder, Fjord Pferde, Limousin Rinder. In manchen Fällen werden auch auf wirtschaftliche Leistung gezüchtete Viehrassen genommen. In großen Gebieten grasen häufig auch Rothirsche und Wildschweine. 
  • Naturnahes Management: in diesen Systemen werden große Herbivore als Teil des Ökosystems verstanden. Dort wo die Förderung der Biodiversität als spezifisches Ziel im Fordergrund steht, werden Rassen genutzt, die für die Auswilderung gezüchtet und selektiert wurden. Hier sind Heck Rinder, Konik Pferde und Scottish Highland Rinder zu nennen. In großen Gebieten sind auch Rothirsche und Wildschweine vorhanden.

Bei den ersten zwei Managementtypen unterscheidet sich das Management der Weidetiere nicht grundsätzlich von dem in der traditionellen Viehwirtschaft. Das bedeutet, dass alle veterinärrechtlichen Verordnungen auf diese Tiere Anwendung finden. Beim dritten Typ sieht dieses anders aus. Das ausdrückliche Ziel dieses Managementtyps ist es, die Entwicklung des Viehbestandes in wilde Populationen zuzulassen. Der Einfluss des Menschen soll auf ein Mindestmaß reduziert werden. Deshalb ist es hier nicht nur unerwünscht, Ohrmarken zu verteilen, sondern es ist praktisch unmöglich, da man sich den Tieren nicht nähern kann.

In den Niederlanden wurden bisher zwei solcher „naturnaher“ Gebiete geschaffen. Das sind Oostvaardersplassen (siehe Abb. 1) mit Heck Rindern, Konik Pferden, Rothirschen und Rehen und Veluwezoom (siehe Abb.2), wo Scottish Highland Rinder, Wildschweine, Rothirsche und Rehe vorkommen.


4 Dilemma
Das Veterinärrecht der Europäischen Union und seine Umsetzungen in nationales Recht behandelt Tiere, als würden sie nur in der Viehwirtschaft gehalten. In der Definition dieser Regeln und Vorschriften werden die Tierarten als Einheit verstanden, in einigen Fällen wird sogar die ganze Gattung zusammengenommen. Die Konsequenz daraus ist, dass sich das Veterinärrecht nicht nur auf die Tiere bezieht, die in landwirtschaftlichen Betrieben gehalten werden, sondern auf alle Tiere der betreffenden Art. Das kann zu Konflikten führen.


Für das multifunktionale und das halb-natürliche Management von Naturgebieten resultiert hieraus kein echtes Problem. Die Tiere werden im Prinzip genau so behandelt wie die Tiere in der kommerziellen Viehwirtschaft. Offensichtlich ist das Ziel, aus dem heraus die Tiere gehalten werden, in den meisten Fällen ein gänzlich anderes, aber hier entspricht die Tierhaltung der der extensiven Viehwirtschaft. Die Tiere in diesen Gebieten unterliegen den einschlägigen Gesetzen. Die einzige Ausnahme besteht darin, das nicht in allen Gebieten in den Niederlanden Kälber in der vorgesehenen Frist mit Ohrmarken versehen werden müssen. In der Regel werden die Tiere ein- bis zweimal im Jahr zusammengetrieben, neugeborene Tiere mit Marken versehen und Tiere, die ihre Marken verloren haben, erneut gekennzeichnet. Dieses Verfahren ist aber nicht mit der europäischen Gesetzgebung konform. Es wäre gut, wenn eine dem Verfahren entsprechende Option in die Gesetze eingeführt würde. Dort, wo kommerzielle Landwirte ihre Tiere in Naturschutzgebieten grasen lassen, kommen die Regelungen des Veterinärrechts vollständig zum Tragen.


Ganz anders stellt sich die Situation für die Gebiete mit naturnahem Management dar. Ein möglichst geringer Einfluss des Menschen wird in diesen Gebieten angestrebt. Die Tiere, die hier leben, sollen so wild wie möglich werden. KOENE & GREMMEN (2002) beschreiben diesen Prozess als De-Domestikation. Der De-Domestikationsprozess verträgt sich nicht gut mit dem Europäischen Veterinärrecht. Offensichtlich ist es kaum möglich, die geforderten Proben zu nehmen. Aber die Europäische Gesetzgebung verlangt Probenahmen und damit verbunden die Kennzeichnung der beprobten Tiere, entsprechend der Anforderungen der Vorschriften. Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind in der EU besonders strikt, daher sind sie der zentrale Engpass bei der Umsetzung von Beweidungsprojekten und die Hauptursache für Kontroversen mit dem Naturschutz. Würden die Vorschriften strikt befolgt, so wäre es innerhalb der EU unmöglich, Rinder in Gebieten mit naturnahem Management zu halten. Es handelt sich hier aber um total geschlossene Gebiete, wo die Tiere immer auffindbar sind. Der Geist, der Kern des Gesetzes wird also erfüllt.


Trotzdem haben wir weiterhin das Ziel, Lebensräume mit wilden Tieren zu entwickeln. Das könnte in Zukunft sogar zu noch größerer Bedeutung gelangen, wenn die Politik die Schaffung eines europäischen ökologischen Netzwerkes bzw. eines europäischen Biotopverbundsystems verstärkt ins Auge fasst. Kann das verantwortungsvoll geschehen? Und wie sollte es gemacht werden, damit es verantwortungsvoll ist?


Die Entsorgung der Kadaver ist ein anderes Thema. Die Europäische Gesetzgebung und die nationalen Verordnungen legen fest, dass die domestizierten Tierarten nach ihrem Tod entsorgt werden müssen. Erneut ist nur der Artname definiert. Das bedeutet, dass alle Tiere der betreffenden Art im Prinzip Subjekte im Sinne des Gesetzes sind. In den naturnahen Gebieten ist es praktisch unmöglich, jeden Kadaver rechtzeitig zu finden. In Gebieten mit Wildschweinen werden die Kadaver häufig vorher aufgefressen. In Feuchtgebieten neigen sterbende Tiere dazu, sich in Röhrichten oder Gebüschen zu verstecken. Am Rande sei hier darauf hingewiesen, das Kadaver eine wichtige Rolle beim Erhalt der Biodiversität spielen. In den Niederlanden wurden einige Aaskäfer-Arten in Kadavern von Kühen und Hirschen gefunden, von denen man vorher annahm, sie seien bereits im 19. Jahrhundert ausgestorben. Die Kadaver, sogar die Knochen, werden normalerweise sehr schnell zersetzt.


Die kommerzielle Viehwirtschaft der Niederlande ist ausgesprochen intensiv. Sie hängt zu 70 % vom Export ab. Daher ist es besonders wichtig, einen hohen Standard an die Tiergesundheit zulegen. Der Wirtschaftzweig wird jedoch von einer Unzahl von Gesetzen und Regelungen von Seiten der EU sowie durch nationale Vorgaben geregelt. Diese beziehen sich nicht nur auf die Tiergesundheit, sondern auch auf Düngung, Umweltschutz und Tierschutz. Deshalb beobachten die Landwirte in den Niederlanden sehr kritisch, wie in Oostvaardersplassen und Veluwezoom mit den Tieren umgegangen wird. Sie behaupten, dass von den Tieren eine Bedrohung auf die allgemeine Tiergesundheit in den Niederlanden ausgeht und sind sehr unzufrieden mit der Tatsache, dass - wie sie es darstellen - „sie sich an alle möglichen strengen Regeln halten müssen und diese Naturschützer machen können, was sie wollen und damit auch noch durchkommen.“


Die Einwände der Landwirtschaft haben zudem eine besondere Aufmerksamkeit auf Tierschutzgesichtspunkte hervorgerufen. Die nationale Tierschutzorganisation, die „Dieren-bescherming“, stand der Auswilderung von Tieren immer kritisch gegenüber. Die Diskussion kreist um die Frage, was mit Tieren getan werden darf und was nicht. Im Tiergesundheits- und Tierschutz-Gesetz der Niederlande wird festgelegt, dass alle Tiere mit der „notwendigen Sorgfalt“ behandelt werden müssen und dass „unnötiges Leiden“ zu vermeiden ist. Die Debatte geht nun darum, was notwendige Sorgfalt und unnötiges Leiden beinhaltet. Leidet ein Tier, das aufgrund seines hohen Alters friedlich stirbt? Wenn ein Tier, das immer in der Wildnis gelebt hat, lahmt, sollte es dann gefangen und in einem Stall gesund gepflegt werden? Sollen Phasen des Nahrungsmangels überbrückt werden oder kann man sie als natürliche Ereignisse begreifen, mit denen die Tieren umzugehen lernen müssen?

5 Mögliche Lösungen
In den Niederlanden sind die für Naturschutz und für Veterinärdienste zuständigen Abteilungen in ein und demselben Ministerium zusammengefasst. Das führt häufig zu interessanten Debatten innerhalb des Ministeriums. Die Ziele des Naturschutzes wurden vom Ministerium festgelegt, aber auch die Verantwortung, die wichtigen Themen der Tiergesundheit zu berücksichtigen, wird vom selben Ministerium wahrgenommen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität ist zudem dafür zuständig, die EU-Bestimmungen umzusetzen.


Als das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rinder in den frühen 90er Jahren des 20. Jahrhunderts begann, traten die erwähnten Dilemmata an die Oberfläche. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Organisationen, die für Oostvaardersplassen und Veluwezoom zuständig sind, ihre Pläne sehr gut ausführen. Um die auftretenden Dilemmata aufzulösen, wurde ein Arbeitskreis gegründet, der „Tiermedizinische Beirat für Naturschutz“, an dem nicht nur die betroffenen Abteilungen des Ministeriums, sondern auch die Viehwirtschaft und die Naturschutzverbände sowie die Tierschutzorganisationen beteiligt wurden. In den langen Jahren seiner Existenz, inzwischen rund zehn Jahre, wurden im Arbeitskreis ausgiebige Debatten geführt, um die auftretenden Probleme zu diskutieren und Lösungsmöglichkeiten zu finden.


Die Diskussionen der Gruppe hatten einen merklichen Einfluss auf die politischen Einscheidungen der Minister und Staatssekretäre. Sie haben zu einer Politik geführt, die die Tiere in den beiden Gebieten von der Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken ausnimmt, die aber auch ein striktes Verbot ausspricht, dass die Tiere unter keinen Umständen irgendwohin transportiert werden dürfen und dass sie auch nicht für den Verzehr geschlachtet werden dürfen. Darüber hinaus wurde speziell für diese Tiere ein Monitoring der Tiergesundheit eingerichtet, das auf Probenahmen an rund 20 Tieren basiert, die speziell zu diesem Zweck geschossen werden. Das Monitoring Programm beruht unter anderem auf den Arbeiten von VAN LEEUWEN und VAN ESSEN (2002).


Zunächst wurde eine Ausnahme von der Tierkörperbeseitigungsverordnung erlassen, die es den Managern der beiden Gebiete erlaubt, Kadaver von Tieren, die einen natürlichen Tod gestorben sind, liegen zu lassen. Aufgrund starken Widerstandes seitens der Viehwirtschaft wurde diese Ausnahmeregelung widerrufen. Im Moment gilt die Regelung, dass Kadaver, die rechtzeitig gefunden werden, entsorgt werden müssen. Der Wunsch, große Kadaver im Gebiet zu haben, wird nun häufig dadurch erfüllt, dass die Kadaver von erschossenen oder gestorbenen Rothirschen liegen gelassen werden.


Für die Gesichtspunkte des Tierschutzes wurde ein Regelungskodex entwickelt, der die Bedürfnisse von kranken, verwundeten und sterbenden Tieren berücksichtigt und das Vorgehen in Phasen der Nahrungsknappheit vorgibt.


Im Falle von kranken und verletzten Tieren hängt die Entscheidung, was zu tun ist, von der Prognose ab. Wenn die Aussicht besteht, dass das Tier eine gute Chance hat, vollständig zu genesen, oder wenn es unter der Verletzung nicht zu sehr leidet, wird nichts getan. Wird eine gefährliche Krankheit vermutet, wird möglicherweise entschieden, das Tier zu töten, um es zu untersuchen. Wenn die Genesungsaussichten schlecht sind oder das Tier zu sehr leidet, wird es erschossen. Jedes Naturgebiet muss einen zuständigen Tierarzt haben, der bei der Entscheidungsfindung unterstützen kann und regelmäßige Inspektionen der Tiere durchführt.
Liegt ein Tier im Sterben, muss wiederum die Entscheidung getroffen werden, ob es leidet. Stirbt ein Tier an Altersschwäche, wird es allein gelassen. Stirbt es aufgrund schwerer Wunden und Verletzungen, wird es getötet.


Eine Fütterung wird prinzipiell nicht vorgenommen. Mangelperioden sind Naturereignisse und die Tiere müssen damit umzugehen lernen. In der Regel führen die Nahrungsengpässe nicht zu einem Massensterben der Tiere. Rinder können eine Periode mit verringertem Nahrungsangebot leicht überstehen. Sie können einen großen Teil ihres Gewichtes verlieren, ohne ernst zu nehmende Probleme zu bekommen. Darüber hinaus würde eine Zufütterung die Reproduktionsrate erhöhen und damit zukünftige Nahrungsengpässe verursachen. Außerdem hat Fütterung einen negativen Einfluss: die soziale Struktur bricht zusammen; die Tiere, die es am meisten benötigen, kriegen das Futter meistens nicht; die Kühe kommen öfter und früher in Oestrus. Kälber werden daher während des ganzen Jahres geboren anstatt nur im Frühling. Nur wenn katastrophale Bedingungen eintreten, die das Überleben der Population gefährden, wird zugefüttert.


Haben wir nun alle Dilemmata aufgelöst? Die Lösungen, die gefunden wurden, befinden sich nicht im Einklang mit der Europäischen Gesetzgebung. So lange wie sicher gestellt wird, dass die Tiere aus den normalen Handels- und Transport-Zyklen herausgehalten werden und nicht in den Handel innerhalb der Union eingebracht werden, besteht die Ansicht, dass man für diese beiden Gebiete mit der Regelung leben kann. Trotzdem gehen die Diskussionen weiter. Und wenn die Naturschutzpolitik das Konzept in der Zukunft hin zu Ökologischen Netzen ausdehnt, könnten sich die derzeitigen Lösungen als ungenügend erweisen.


Entlang von zwei Handlungssträngen kann eine strukturelle Verbesserung der Situation erreicht werden. Als erstes muss innerhalb des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei eine einheitliche Position zum Einsatz von großen Herbivoren und der Bedeutung von Tiergesundheit und Tierschutz gefunden werden. Zu diesem Zweck wurde innerhalb des ECLNV ein Projekt durchgeführt. Das Ergebnis dieses Projektes ist ein Bericht, der in naher Zukunft vollendet sein wird.
Als zweites sollte in der Europäischen Gesetzgebung vielleicht eine Möglichkeit geschaffen werden, Tiere im kommerziellen Sektor von den Tieren in der freien Natur zu unterscheiden. Das ist unzweifelhaft ein schwieriger juristischer Prozess. Und, was noch viel wichtiger ist, es muss ein Interesse und eine Bereitschaft zwischen den Mitgliedsländern bestehen, dieses Thema auf die Tagesordnung zu setzen. Das wird große Anstrengungen erfordern, da nach einer langen Phase von gefährlichen Kalamitäten mit Tierkrankheiten, inklusive der Maul- und Klauenseuche und BSE, die Atmosphäre innerhalb der Union für einen Wandel nicht vorteilhaft ist.


Im Rahmen der Pan European Ecological Networks muss weiterhin darüber nachgedacht werden, wie die Korridore zwischen den ökologischen Kerngebieten betreut werden können. Damit ist in den großflächigen Gebieten der Zusammenhang mit den sozio-ökonomischen Chancen höchst interessant. Mit andere Worten: mit großflächiger Beweidung mit großen Wildherbivoren wie Rothirsch, Elch, und Wisent und mit de-domestizierten Pferden und Rindern können Wirtschaftszweige wie die Produktion von qualitativ hochwertigem Fleisch und die Tourismusbranche stimuliert werden. Dafür sind die Europäischen Gesetze jedoch momentan nicht geeignet. Ist das vielleicht eine Chance für Naturschutz und Landwirtschaft zukünftig auf der Europäischen Ebene zusammen zu arbeiten?

Literatur

  • EUROPÄISCHE UNION (1990): Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt. - Amtsblatt Nr. L 224 vom 18/08/1990: 29 - 41.
  • EUROPÄISCHE UNION (1992a): Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren. - Amtsblatt Nr. L 355 vom 05/12/1992: 32-36.
  • EUROPÄISCHE UNION (1992b): Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen. - Amtsblatt Nr. L 062 vom 15/03/1993: 49-68.
  • EUROPÄISCHE UNION (1997a): Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen. - Amtsblatt Nr. L 109 vom 25/04/1997: 1-37.
  • EUROPÄISCHE UNION (1997b): Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen. - Amtsblatt nr. L 053 vom 24/02/1998: 26.
  • EUROPÄISCHE UNION (1997c): Verordnung (EG) Nr. 2630/97 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. - Amtsblatt L 354 vom 30.12.1997: 23.
  • EUROPÄISCHE UNION (2000): Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates. - Amtsblatt Nr. L 204 vom 11/08/2000: 1-10.
  • EUROPÄISCHE UNION (2002): Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte. - Amtsblatt Nr. L 273 vom 10/10/2002: 1-95.
  • KAMPF, H. (2002): Large herbivores and government policy. - Vakblad Natuurbeheer, English edition, May: 56-59.
  • KOENE, P.; GREMMEN, B. (2002): Wildheid gewogen. Samenspel van ethologie en ehtiek bij de de-domesticatie van grote grazers. NWO ethiek en Beleid, Wageningen. (in Dutch). 175 Seiten.
  • LEEUWEN, J.M. VAN; ESSEN, G.J. VAN (2002): Health risks between large herbivores, farm animals and man. - Vakblad Natuurbeheer, English edition, May: 37-39.


Anschriften der Verfasser:
Dr. Ed G.M. van Klink
Ing. Hans Kampf
Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, Wissenszentrum (ECLNV)
Postbus 482
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Niederlande
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